Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
Stand Juli 2025
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Individuelle Abreden zwischen den Parteien, insbesondere in Form von ausdrücklich als vertraglich vereinbarten Regelungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird für Lieferungen innerhalb Deutschlands in der jeweils geltenden Höhe berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgt keine Berechnung der Mehrwertsteuer, sofern der Kunde uns seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird keine Mehrwertsteuer berechnet, sofern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach deutschem Umsatzsteuerrecht vorliegen.
(3) Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
(4) Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse. Abweichende Zahlungsbedingungen, wie Teilzahlungen oder ein Zahlungsziel, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Erfolgt eine Lieferung ausnahmsweise vor vollständigem Zahlungseingang und ohne gesonderte Vereinbarung, wird der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Dies beinhaltet zum Beispiel schriftliche Zeichnungsfreigaben.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Rahmen der Nacherfüllung tragen wir nur die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde oder die Kosten durch eine vom Kunden gewählte, für uns nachteilige Art der Nacherfüllung entstehen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Ansprüche wegen Mängeln an Verschleißteilen, Verbrauchsmaterialien oder Schäden infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung oder unzulässiger Veränderungen durch den Kunden oder Dritte sind ausgeschlossen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist aufgrund von Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsmaßnahmen tritt nicht ein.
(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die in § 6 und in diesem § 7 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
– bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung ist der Höhe nach – außer in den in Absatz 2 genannten Fällen – auf den vertraglich vereinbarten Netto-Kaufpreis der jeweiligen Lieferung begrenzt.
(5) Die Begrenzungen nach den vorstehenden Absätzen gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen vor („erweiterter Eigentumsvorbehalt“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt – soweit nicht gesetzlich abweichend vorgesehen – der Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Kaufsache hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um uns die Geltendmachung unserer Rechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung umfasst auch Saldoforderungen des Kunden aus bestehenden Kontokorrentverhältnissen oder im Beendigungsfall solcher Verhältnisse. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.
(7) Der Kunde tritt uns auch solche Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück oder durch den Einbau in eine Anlage gegen einen Dritten entstehen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Bei Lieferungen ins Ausland bleibt das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unsererseits bestehen, soweit dies nach dem Recht des Bestimmungslandes zulässig ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Wirksamkeit und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts im Ausland erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere erforderliche Registrierungen oder Anzeigen auf seine Kosten unverzüglich zu veranlassen und uns hierüber geeignete Nachweise vorzulegen. Soweit das Recht des Bestimmungslandes eine Eigentumsvorbehaltsregelung nicht kennt oder diese unwirksam ist, verpflichtet sich der Kunde, uns zur Sicherung unserer Forderungen eine gleichwertige Sicherheit (z. B. Bankgarantie oder Pfandrecht) zu bestellen und ebenfalls den Nachweis hierüber zu erbringen.
§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich Rücknahme- und Nacherfüllungsverpflichtungen, ist unser Geschäftssitz, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(4) Für Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt Absatz 1 entsprechend. Wir behalten uns vor, anstelle einer Klage vor staatlichen Gerichten ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) einzuleiten. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Düsseldorf, die Verfahrenssprache ist Deutsch.
§ 10 Datenschutz / Compliance
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Informationen zur Art, zum Umfang und zu den Zwecken der Datenverarbeitung sind in unseren jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen abrufbar, die dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung relevanten gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Regelungen zum Exportkontrollrecht, Geldwäschegesetz, Kartellrecht und sonstige Compliance-Vorgaben. Er verpflichtet sich ferner, keine Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die uns in den Verdacht von Rechtsverstößen oder unlauteren Geschäftspraktiken bringen könnten.
(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen wesentliche Datenschutz- oder Compliance-Pflichten, sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.